Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Bremen (FB Wirtschaft), Veranstaltung: Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Seit der Abgabe dieser Hausarbeit hat sich zum Thema 30 AO Steuergeheimnis nichts geandert. Ich habe die Arbeit ch mal gelesen und keine Anderungen in der aktuellen Rechtssprechung finden konnen., Abstract: Allgemeine Einleitung zum 30 der Abgaberdnung Das Steuergeheimnis ist in der BRD im 4. Abschnitt 30 der Abgaberdnung geregelt. Die Wahrung des Steuergeheimnis stellt ein Grundpfeiler dieser Abgaberdnung dar. Es wird als rechtsstaatliche Grundprinzip betrachtet, wenn auf der einen Seite der Steuerpflichtige seine Verhaltnisse vollstandig offenbart, andererseits dieser Offenbarungspflicht kein Geheimhaltungspflicht gegenubersteht. Eine Fehlentscheidung der betreffenden Instanzen durch Offenbarung der Verhaltnisse eines Steuerpflichtigen ist unter Strafe gestellt. In meiner Abhandlung zum Steuergeheimnis 30 AO beziehe ich mich zum groten Teil auf den Kommentar zum AO von Tibke / Kruse Ausgabe September 1994. Passagen, die ich aus anderer Literatur entmmen habe, werden im Anhang II aufgefuhrt. Historischer Entwicklung des Steuergeheimnis Die Grundzuge des heutigen Steuergeheimnis wurden bereits 1906 im Preuischen Steuerrecht verwirklicht. Im Preuischen EinkStG 57 vom 19.06.1906 und im Gesetz uber einen auerordentlichen Wehrbeitrag vom 03.07.1913 62 sowie im BesitzStG 82 vom gleichen Tag waren Bestimmungen daruber enthalten. Ferner wurde schon im Wehrbeitragsgesetz angeordnet, da die Strafverfolgung wegen Verletzung des Steuergeheimnisses nur im gerichtlichen Verfahren stattzufinden hat.