Der Name eines Menschen dient als wesentliches Mittel fur die Bestimmung seiner Identitat. Um diese Funktion zu gewahrleisten, sollte man vermuten, dass er ein dem Menschen von Geburt an anhaftendes Merkmal ist. Jedoch haben mit Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes die ohnehin schon zahlreichen Moglichkeiten des einzelnen ch zugemmen, aufgrund von zivilrechtlichen Tatbestanden (z.B. Eheschliessung) den Namen zu andern. Nach einem kurzen Abriss uber die Entwicklung des Namensrechts untersucht der Autor die nach dem Gesetz bestehenden zivilrechtlichen Moglichkeiten der Namensanderung. Einen Schwerpunkt bildet die Frage, ob sich die Gestaltungsmoglichkeiten des einzelnen wirksam durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten beschranken lassen. Im Ergebnis zeigt sich, dass das im Namen verankerte Personlichkeitsrecht solche Einschrankungen nur sehr begrenzt zulasst.
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Publisher
Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften
Europaeische Hochschulschriften / European University Studie
Author Biography
Der Autor: Benedikt von Schorlemer wurde 1967 in Wuppertal geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an den Universitaten Freiburg, Genf und Munchen legte er 1993 das erste juristische Staatsexamen ab. Das Referendariat beendete er 1996 mit der Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens im OLG-Bezirk Dusseldorf. Seine von ihm 1997 aufgenommene Tatigkeit als Anwalt in Frankfurt/Main unterbrach er fur einen einjahrigen Aufenthalt an der New York University, wo er 1998 ein LL.M. erlangte.
Date of Publication
01/10/1998
Imprint
Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften